BSG Beschluss v. - B 2 U 16/15 S

Instanzenzug: S 1 U 687/15

Gründe:

I

1Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung einer Rechtsanwältin.

2Mit Beschluss vom 30.3.2015 - S 1 U 687/15 - hat sich das SG Ulm für den Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Freiburg verwiesen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das - verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 3.6.2015 eine Gehörsrüge erhoben und "Ergänzungsantrag" sowie Befangenheitsanträge gestellt und mit Schreiben vom 6.6.2015 und 16.6.2015 ergänzend die Bestellung eines Güterichters/Streitschlichters/Mediators beantragt. Mit Beschluss vom 7.7.2015 hat das LSG unter dem Az L 1 SF 1580/15 B die Gehörsrüge und die Befangenheitsanträge als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 17.7.2015 eine weitere Gehörsrüge erhoben und Befangenheitsanträge und einen "Ergänzungsantrag" gestellt. Mit Schreiben vom 28.7.2015 hat die Vorsitzende des 1. Senats des LSG und Präsidentin des LSG dem Kläger mitgeteilt, dass keine Veranlassung bestehe, über die weitere rechtsmissbräuchliche Gehörsrüge und den Ergänzungsantrag erneut zu entscheiden und dass weitere gleichgeartete Eingaben nur noch zu den Akten genommen und nicht mehr beantwortet würden.

3Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 14.8.2015 an das BSG gewandt und beantragt, ihm für "Rechtsmittel gegen LSG BW ... 28.07.15 - L 1 SF 1580/15 ..." PKH zu gewähren und Rechtsanwältin B., K., beizuordnen.

II

4Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung einer Rechtsanwältin für ein Rechtsmittel gegen das Schreiben des - ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO).

5Ein Rechtsmittel gegen das Schreiben des an das BSG ist nicht statthaft. Als Rechtsmittelgericht ist das BSG darauf beschränkt, rechtsmittelfähige Urteile nach § 160 Abs 1 SGG oder Beschlüsse nach § 55a Abs 5 Satz 1, § 153 Abs 4, § 158 SGG der vorinstanzlichen Gerichte zu überprüfen. Eine mit einem Rechtsmittel zum BSG anfechtbare Entscheidung stellt das Schreiben des nicht dar. Ebenso ist der zuletzt in diesem Rechtsstreit ergangene gemäß § 177 SGG nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar. Soweit der Kläger sich mit einem Rechtsmittel an das BSG gegen die Untätigkeit des LSG wenden will, ist ein solches Rechtsmittel im Gesetz nicht vorgesehen (vgl - SozR 4-1500 § 160a Nr 17).

Fundstelle(n):
EAAAF-06631