Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen für einen neuen AdV-Antrag nach § 69 Abs. 6 FGO liegen nicht allein deshalb vor, weil das FA nach Erlass
des AdV-Beschlusses durch das FG eine Einspruchsentscheidung in der Hauptsache erlassen hat und dadurch ein neuer Verfahrensabschnitt
eingeleitet ist.
2. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen ist mangels Rechtschutzbedürfnis
unzulässig, wenn das FA dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass es von einer Beitreibung vorläufig absieht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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