Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen für einen neuen AdV-Antrag nach § 69 Abs. 6 FGO liegen nicht allein deshalb vor, weil das FA nach Erlass
des AdV-Beschlusses durch das FG eine Einspruchsentscheidung in der Hauptsache erlassen hat und dadurch ein neuer Verfahrensabschnitt
eingeleitet ist.
2. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen ist mangels Rechtschutzbedürfnis
unzulässig, wenn das FA dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass es von einer Beitreibung vorläufig absieht.