BGH Beschluss v. - 1 StR 187/15

Verfall von Wertersatz bei Steuerhinterziehung: Urteilsfeststellungen zum Absehen von einer Verfallsanordnung bei unbilliger Härte; Auffangrechtserwerb des Staates

Gesetze: § 73c Abs 1 StGB, § 111i Abs 2 StPO, § 111i Abs 5 StPO

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 10 KLs 501 Js 102530/12

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten W.      wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf (Wertersatz-)Verfall in Höhe von 1.213.703,29 Euro erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Es hat weiterhin ausgesprochen, dass die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

2Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

3Die vom Landgericht getroffene Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen.

4Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 173/15; vom - 3 StR 644/14, wistra 2015, 270; vom - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171 f. und vom - 4 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 44). Wird in Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB ganz oder teilweise von der Anordnung des Verfalls abgesehen, hat dies zur Folge, dass der in der Entscheidungsformel allein zu bezeichnende Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, hinter dem Erlangten bzw. dessen Wert zurückbleibt (, wistra 2013, 386; , NJW 2011, 624 f.). Die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 StGB sind zu erörtern, wenn naheliegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind (BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171 f.; vom - 4 StR 208/13, wistra 2013, 386 und vom - 4 StR 39/13, StV 2013, 610). So verhält es sich hier.

5Das Landgericht hat die im Tatzeitraum zugeflossenen Provisionszahlungen ersichtlich in voller Höhe in die Wertberechnung nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO eingestellt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte die erhaltenen Zahlungen für seinen Lebensunterhalt, Alkohol und Glücksspiel aufgewendet hat, weiterhin unterstützte er Freunde und Verwandte (UA S. 9). Danach ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung im Vermögen des Angeklagten weder das Erlangte noch ein Gegenwert vollständig vorhanden waren (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Daran anknüpfend hätte sich das Landgericht mit den weiteren Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtevorschrift auseinandersetzen und die gebotene Ermessensentscheidung treffen müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen , NStZ-RR 2015, 176, 178 und vom - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234 f.).

6Dies führt zur Aufhebung des Ausspruchs nach § 111i Abs. 2 StPO. Der Senat hebt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen - insbesondere zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten - zu ermöglichen.

Rothfuß                           Jäger                           Cirener

                    Radtke                        Fischer

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
wistra 2016 S. 109 Nr. 3
JAAAF-06168