BGH Beschluss v. - 2 StR 62/15

Adhäsionsverfahren: Schadensersatzanspruch in ausländischer Währung; Anforderungen an die Begründung einer Adhäsionsentscheidung

Gesetze: § 823 Abs 2 BGB, § 263 Abs 1 StGB, § 404 Abs 1 S 3 StPO, § 406 StPO

Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 1130 Js 18318/07 - 6 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten    C.    wegen "gemeinschaftlichen" Betrugs in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten H.     wegen "gemeinschaftlichen" Betrugs in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Ca.    wegen "gemeinschaftlichen" Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es gegen die Angeklagten    C.    und    H.    ein Berufsverbot verhängt und hinsichtlich aller Angeklagten eine Kompensationsentscheidung getroffen.

2Darüber hinaus hat das Landgericht den Angeklagten    C.    verurteilt, an den Adhäsionskläger     Ha.    einen Geldbetrag in Höhe von 269.844 USD zu zahlen, und es hat diesen Ausspruch gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

31. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch jeweils unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.´

4Das Landgericht hat insoweit lediglich ausgeführt, dass dem Adhäsionskläger wegen des Aktienkaufs, der Gegenstand der Verurteilung im Fall II.6. der Urteilsgründe ist, aus "§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB" ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 269.844 USD zustehe. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass es sich bei Schadensersatzansprüchen regelmäßig um Geldwertschulden handelt, die grundsätzlich in inländischer Währung entstehen, soweit sie sich - wie hier - aus deutschem Recht ergeben. Ein in ausländischer Währung ermittelter Erstattungsbetrag bildet nur einen Berechnungsfaktor für die in Euro festzusetzende Anspruchshöhe (vgl. , NJW-RR 1998, 1426, 1429; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 245 Rn. 16 f., jeweils mwN). Dies gilt hier, zumal ausweislich der Feststellungen zwei Teilzahlungen auf den Kaufpreis bar und in Euro erfolgt sind.

5Hinzu tritt, dass sich das Landgericht in der Begründung der Adhäsionsentscheidung nicht mit dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten    C.    im Schriftsatz seiner Verteidigerin vom auseinandergesetzt hat, das der Senat im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom - 2 StR 98/12, insoweit in StV 2013, 563 nicht abgedruckt). Auch wenn die Begründung der Adhäsionsentscheidung nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen ist, so muss gleichwohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der Anspruch begründet ist (vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 4; Meier/Dürre, JZ 2006, 18, 22). Dazu gehört eine Auseinandersetzung mit Verteidigungsvorbringen, wenn und soweit dieses nicht von vornherein als völlig ungeeignet erscheint (vgl. auch , BGHZ 39, 333, 337 ff.). An der gebotenen Auseinandersetzung hiermit fehlt es. Das Landgericht hätte sich mit der vom Angeklagten    C.    erhobenen Verjährungseinrede, der nicht von vornherein jegliche Erheblichkeit abgesprochen werden kann, auseinander setzen müssen.

6Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. nur Senat, Beschluss vom - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344 mwN). Von einer Entscheidung war deshalb abzusehen.

72. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 StPO.

Fischer                     Krehl                        Eschelbach

                 Ott                        Bartel

Fundstelle(n):
wistra 2016 S. 34 Nr. 1
IAAAF-06138