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Innergemeinschaftliche Verkaufskommission
Besonderheiten bei der Umsatzsteuer
Beim Kommissionsgeschäft weicht das Umsatzsteuerrecht mit § 3 Abs. 3 UStG von den zivilrechtlichen Vorgaben ab. Während bei der Verkaufskommission zivilrechtlich regelmäßig das Eigentum direkt vom Kommittenten auf den Dritten übergeht, fingiert § 3 Abs. 3 UStG zwei Lieferungen: Umsatzsteuerlich liefert der Kommittent an den Kommissionär und der Kommissionär liefert an den Dritten. Aufgrund dieser Besonderheit ist das Kommissionsgeschäft häufig Gegenstand von Prüfungsklausuren und bereitet vielen Prüfungskandidaten große Schwierigkeiten. Der nachfolgende Beitrag verschafft Klarheit.
I. Lieferungen und sonstige Leistungen bei Einzug von Mittelspersonen
Die Umsatztätigkeit ist grds. demjenigen als Unternehmer zuzurechnen, der im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsempfänger als Schuldner der Leistung auftritt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob der Handelnde im Außenverhältnis gegenüber Dritten im eigenen oder berechtigterweise im Namen eines anderen aufgetreten ist. Der Auftraggeber muss mit dem Gebrauch seines Namens und auch damit einverstanden sein, dass ihm die Leistung als eigene zugerechnet wird. Tritt der Leistende ...