§ 8 Übergangsregelung
1Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 4 Absatz 1 Satz 5 findet in diesem Fall keine Anwendung. 3Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
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IAAAF-06018