AEVO § 2
§ 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
Ausbildung durchführen und
Ausbildung abschließen.
Fundstelle(n):
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IAAAF-06018