AEVO § 2

§ 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:

  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

  2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

  3. Ausbildung durchführen und

  4. Ausbildung abschließen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAF-06018