Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung
eines Aufschubkontos für Einfuhrabgaben bei Insolvenz der Steuerschuldnerin
zwischen Überlassung der Waren und Fälligkeit der Abgabenschuld
Leitsatz
1. Auflagen zu einer Bewilligung
eines laufenden Zahlungsaufschubs (Art. 222 ff. ZK) sind eine steuerliche
Pflicht im Sinne von § 69 AO.
2. Informationspflichten hinsichtlich
der Umstände, die für die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs relevant
sind, bestehen nicht nur unterhalb der Schwelle der Sachverhalte,
die Insolvenzantragspflichten begründen, sondern auch schon zu einem
Zeitpunkt, bevor eine Verpflichtung zur Einreichung eines Insolvenzantrags besteht.
3. Geschäftsführer handeln
grob fahrlässig, wenn sie das Aufschubkonto in Anspruch nehmen und
die Zahlung der Einfuhrabgaben bei Fälligkeit davon abhängt, dass ein
Investor die in einem Letter of Intent (insoweit unverbindlich)
in Aussicht gestellte Liquidität tatsächlich bereitstellt. Ob der
Geschäftsführer an den Verhandlungen mit dem Investor beteiligt
war, ist ohne Belang.
4. Ein Geschäftsführer verstößt
auch gegen die Mittelvorsorgepflicht, wenn er in Zeiten der Krise
der Steuerschuldnerin die Erfüllung der Steuerschuld von Umständen
abhängig macht, die er nicht beeinflussen kann.
5. Die Höhe der Inhaftungnahme
ist nicht auf einen bestimmten Anteil an der für die Befriedigung
aller Gläubiger vorhandenen Summe begrenzt.
6. Die Höhe der Inhaftungnahme
ist nicht abhängig vom Vorsteuerabzug der Steuerschuldnerin.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAF-06015
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 07.08.2015 - 4 V 80/15
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