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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 196/15 EFG 2015 S. 1980 Nr. 22

Gesetze: FGO § 69, FGO § 114, GKG § 6, GKG § 52, GKG § 53, VwGO § 80, VwGO § 123

Gerichtskostengesetz/Finanzgerichtsordnung: Keine Gerichtsgebühren bei Verfahrenseinleitung im vorläufigen Rechtsschutz

Leitsatz

1. Die Gebührenfälligkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG bei Einleitung von "Prozessverfahren" vor dem VG, FG oder SG betrifft "Prozessverfahren" bzw. Klageverfahren i. S. v. GKG-Kostenverzeichnis Nr. 5110 ff., 6110 ff. und 7110 ff.; dagegen nicht die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß GKG-Kostenverzeichnis Nr. 5210 ff., 6210 ff., 7210 ff.

2. Dementsprechend werden Gerichtsgebühren nicht bereits fällig und erhoben bei Einreichung eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO oder § 123 VwGO oder auf aufschiebende Wirkung gemäß § 80 VwGO oder auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 FGO.

3. Im vorläufigen Rechtsschutz vor dem FG fehlt es im Übrigen gemäß § 53 Abs. 2 GKG auch an der Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts aus § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1980 Nr. 22
UAAAF-06014

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 05.08.2015 - 3 KO 196/15

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