1. Die Gebührenfälligkeit nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG bei Einleitung von "Prozessverfahren"
vor dem VG, FG oder SG betrifft "Prozessverfahren" bzw. Klageverfahren
i. S. v. GKG-Kostenverzeichnis Nr. 5110 ff., 6110 ff. und 7110 ff.; dagegen
nicht die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß GKG-Kostenverzeichnis
Nr. 5210 ff., 6210 ff., 7210 ff.
2. Dementsprechend werden Gerichtsgebühren
nicht bereits fällig und erhoben bei Einreichung eines Antrags auf
einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO oder § 123 VwGO oder auf
aufschiebende Wirkung gemäß § 80 VwGO oder auf Aussetzung der Vollziehung
(AdV) gemäß § 69 FGO.
3. Im vorläufigen Rechtsschutz
vor dem FG fehlt es im Übrigen gemäß § 53 Abs. 2 GKG auch an der
Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts aus § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1980 Nr. 22 UAAAF-06014
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 05.08.2015 - 3 KO 196/15
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