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Einkommensteuer | Zweifelsfragen zum Verlustausgleichsvolumen in einer Kommanditgesellschaft
Ein Kommanditist haftet im Außenverhältnis für Schulden der Kommanditgesellschaft grds. nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Durch die Regelung des § 15a EStG soll sichergestellt werden, dass Verluste eines beschränkt haftenden Gesellschafters bei diesem nicht ausgeglichen werden können, soweit er für diese nicht haftet. Für die Anwendung des § 15a Abs. 1 EStG sind die tatsächlich geleistete Einlage und die Hafteinlage maßgebend. In ihrer Verfügung vom beschäftigt sich die OFD Frankfurt mit Zweifelsfragen zum Verlustausgleichsvolumen nach § 15a EStG.