Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 19 Fällen und wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Bottrop vom 27. Januar 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt.
32. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte in den Fällen II.2, II.3 und II.4 sowie II.11 und II.12 der Urteilsgründe jeweils nur eines Betruges schuldig gemacht.
4a) Nach den Feststellungen verkauften der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M. Beteiligungen (Genussrechte) an einem von dem gesondert Verfolgten M. gegründeten Einzelunternehmen. Dabei spiegelten sie den Käufern vor, mit den vereinnahmten Geldern Anlagegeschäfte tätigen zu wollen. Tatsächlich war beabsichtigt, das erlangte Geld für andere Zwecke zu verbrauchen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten und des gesondert Verfolgten M. zeichneten die Zeugen B. und H. nach dem jeweils ersten Ankauf (Fall II.2 [B. ], Fall II.11 [H. ]) noch weitere Genussrechte (B. in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe, H. im Fall II.12 der Urteilsgründe). Dabei wurden sie in ihrem Irrtum teilweise noch durch weitere unrichtige Angaben des Angeklagten und des gesonderten Verfolgten M. bestärkt.
5b) Damit hat der Angeklagte in Bezug auf die Geschädigten B. (Fälle II.2, II.3 und II.4 der Urteilsgründe) und H. (Fälle II.11 und II.12 der Urteilsgründe) jeweils nur einen Betrug begangen. Denn er hat den bei den Geschädigten anfänglich erzeugten Irrtum in der Folge nur noch zur Erlangung weiterer Teilbeträge ausgenutzt (vgl. , StraFo 2014, 28; , NStZ-RR 1999, 110).
63. Die Verfolgungsbeschränkung auf den Tatvorwurf des Betrugs und die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung ziehen die sich aus dem Tenor ergebende Schuldspruchänderung nach sich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
74. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von acht Monaten Freiheitsstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe und von jeweils vier Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II.2 und II.12 der Urteilsgründe. Die Verfolgungsbeschränkung hat den Wegfall der - zu Unrecht tatmehrheitlich erfolgten - Verurteilung wegen des Verrats von Geschäftsgeheimnissen im Fall II.20 der Urteilsgründe zur Folge.
8Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es gleichwohl nicht. Die abweichende Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse lässt den Schuldgehalt unverändert (, NJW 2011, 2149, 2151 mwN). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Zahl und der Höhe der verbleibenden 16 Einzelfreiheitsstrafen zwischen vier und acht Monaten sowie der beiden einbezogenen Einzelgeldstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
95. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Fundstelle(n):
FAAAF-05851