Instanzenzug: S 28 KR 341/15
Gründe:
1Das den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 14.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 5.9.2015 Beschwerde eingelegt.
2Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Fundstelle(n):
QAAAF-05804