Änderung eines bereits bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheids bei falscher Angabe auf der Anlage AV („Riester-Rente“) einer
Elster-Einkommensteuererklärung bei schwer verständlicher Anleitung
Leitsatz
Die
nicht vorgenommene Kenntnisnahme der Erläuterungen zur Zeile 11
der Anleitung zur Anlage AV („Riester-Rente“) der Einkommensteuererklärung
2011, in der ausdrücklich erklärt wird, dass geringfügig beschäftigte
Personen zum unmittelbar begünstigten Personenkreis zählen, wenn
sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist bei einem
nicht durch einen Steuerberater beratenen Steuerpflichtigen nicht
als grobe Fahrlässigkkeit im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO anzusehen,
da diese Ausführungen erst unter der Überschrift „Berechnungsgrundlagen
– Zeile 11“ der Anleitung zur Anlage AV stehen, der Steuerpflichtige
aber bereits bei Zeile 10 der Anlage AV für sich selbst (Kennziffer
106) und seinen Ehegatten (Kennziffer 306) durch Eintragung einer
„1“ anzugeben hat, ob für das Jahr 2011 eine unmittelbare Begünstigung
besteht.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 2034 Nr. 23 NAAAF-05695
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 27.08.2015 - 4 K 473/15
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