BVV § 9a

Vierter Abschnitt: Prüfung beim Arbeitgeber

§ 9a Gemeinsame Grundsätze [1]

1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich die Art und den Umfang der Speicherung, die Datensätze und das Weitere zum Verfahren für die Entgeltunterlagen nach § 8 und für die Beitragsabrechnung nach § 9. 2Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAF-05197

1Anm. d. Red.: § 9a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .