Dritter Abschnitt: Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle
§ 6a Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge [1]
(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) 1Die Krankenkasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die für die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
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TAAAF-05197
1Anm. d. Red.: § 6a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .