BVV § 6a

Dritter Abschnitt: Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle

§ 6a Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge [1]

(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1Die Krankenkasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die für die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAF-05197

1Anm. d. Red.: § 6a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .