Dritter Abschnitt: Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle
§ 6 Abrechnung [1]
(1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den Vormonat einzureichen.
(2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbänden der Pflegekassen, dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung) zu verwenden.
Fundstelle(n):
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TAAAF-05197
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .