Zweiter Abschnitt: Zahlungen des Arbeitgebers
§ 3 Tag der Zahlung, Zahlungsmittel [1] [2]
(1) 1Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. 2Als Tag der Zahlung gilt
bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle,
bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.
(3) 1Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den
Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,
Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme zu buchen.
2Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu buchen.
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TAAAF-05197
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 2 i. V. mit Art. 3 VO v. (BGBl 2024 I Nr. 297) werden in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 mit Wirkung v. die Wörter „bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle,“ gestrichen.