BVV § 13

Vierter Abschnitt: Prüfung beim Arbeitgeber

§ 13 Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers

(1) Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten § 7 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 8 bis 11 entsprechend.

(2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 11.

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TAAAF-05197