BVV § 12

Vierter Abschnitt: Prüfung beim Arbeitgeber

§ 12 Prüfung bei Steuerberatern oder bei anderen Stellen [1]

1Für die Prüfung bei den in § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten die §§ 7 bis 11, soweit sie solche Aufgaben vom Arbeitgeber übernommen haben, entsprechend. 2Beendet der Arbeitgeber die Beauftragung einer Stelle nach Satz 1 während der Prüfung, bleibt das Recht auf Prüfung für den zu prüfenden Zeitraum bestehen. 3Für die Übermittlung des Prüfberichtes an eine in Satz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend. 4Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in den Räumen des Versicherungsträgers bleibt unberührt.

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TAAAF-05197

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.