Instanzenzug: S 6 KR 1685/10
Gründe:
1Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob eine dem Kläger als ehemaligem Hafenlotsen gewährte Leistung aus zwei Kapitallebensversicherungen, die auf einem Gruppenversicherungsvertrag der Bundeslotsenkammer mit einem privaten Versicherungsunternehmen beruhen, in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig sind.
2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Revisionszulassung demgegenüber nicht erreichen.
4Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom zunächst auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und sodann auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
51. Der Kläger macht auf Seite 3 bis 10 seiner Beschwerdebegründung eine Abweichung des Berufungsurteils (und des vom LSG herangezogenen - SozR 2200 § 180 Nr 43) von den Beschlüssen des - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) und vom (1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10) geltend.
6Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung der dort genannten Gerichte ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage dieser Gerichte entgegensteht und der Berufungsentscheidung tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
7Der Kläger sieht einen vom LSG aufgestellten "Rechtssatz" darin, dass dieses allein "an die Gesichtspunkte aus dem - zu dem gleichen Gruppenversicherungsvertrag ergangenen - , anknüpft" und "insbesondere den Status des Klägers als Versicherungsnehmer der Kapitallebensversicherung nicht als ausreichend ansieht, um zu einer berufsfremden Eigenvorsorge zu gelangen" (S 4 der Beschwerdebegründung). Im Folgenden stellt er die Entscheidung des im Einzelnen dar.
8Als tragenden abstrakten Rechtssatz in den beiden Beschlüssen des BVerfG, denen die berufungsgerichtliche Entscheidung widersprechen soll, arbeitet der Kläger heraus, dass die Abgrenzung beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgung von beitragsfreier privater Eigenvorsorge nach Auffassung des BVerfG allgemein "ausschließlich nach dem objektiv greifbaren Tatbestandsmerkmal der Eigenschaft des Versicherungsnehmers" vorzunehmen sei (S 5, 7 f). Zur Erläuterung vollzieht er die Entscheidung des im Einzelnen nach (S 5 ff) und weist darauf hin, dass der Schritt von der betrieblichen Altersvorsorge hin zur privaten Eigenvorsorge hiernach ausdrücklich dann gemacht sei, wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrücke; in einem solchen Fall lasse sich die Leistung aus der Versicherung nicht mehr von solchen aus privaten Lebensversicherungen unterscheiden. Soweit das BVerfG (nur) zu § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V entschieden habe, sei hiervon zu abstrahieren und sei das beschriebene Abgrenzungsmerkmal (= Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer) auf den - hier streitgegenständlichen - Fall des § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V zu übertragen (S 7, 10).
9Mit diesem Vorbringen legt der Kläger keine entscheidungserhebliche Divergenz gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG dar. Der Senat kann offenlassen, ob er überhaupt einen tragenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Berufungsurteils in der gebotenen Weise herausarbeitet oder die vom LSG auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens gefundene Lösung nicht vielmehr nur nach eigenem Dafürhalten als einen solchen abweichenden Rechtssatz interpretiert; denn das LSG hat den vom Kläger herangezogenen in seinem Urteil ausdrücklich zitiert und den Gedanken, der für das BVerfG bei seiner Entscheidung leitend gewesen ist, dort explizit benannt (vgl S 10 des Berufungsurteils). Jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des vom Kläger zum Ausgangspunkt seiner Divergenzrüge gemachten tragenden Rechtssatzes des BVerfG und eines Widerspruchs zwischen den - angenommenen - Rechtssätzen.
10Zwar benennt er die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers neben dessen Versorgungszusage als eine von mehreren, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Annahme (und den Fortbestand) von (beitragspflichtigem) Versorgungsbezug (S 8 f der Beschwerdebegründung). Er berücksichtigt aber nicht, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom auch für die Lösung aus dem betrieblichen Bezug kumulative Voraussetzungen aufgestellt und hierfür nicht allein das "Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers" verlangt haben könnte. So hält das BVerfG einen Berufsbezug nur dann für nicht mehr gegeben, "wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit Beiträge auf eine frühere Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers allein von ihm gezahlt werden" (SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 13, 15). Der Kläger erklärt nicht, warum es für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung von (beitragsfreier) privater Eigenvorsorge einzig auf das "Tatbestandsmerkmal der Eigenschaft als Versicherungsnehmer" und nicht auch auf ein - im konkreten Fall nicht vorliegendes - Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Zeitraum der Beitragszahlung ankommen soll. Hiermit hätte er sich vertieft auseinandersetzen und begründen müssen, warum die Entscheidung des BVerfG eine grundsätzliche Orientierung der Abgrenzung zwischen betrieblicher Altersvorsorge und berufsfremder Eigenvorsorge an dem Merkmal der Versicherungsnehmereigenschaft auch für den Fall vorgibt, in dem das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist, sondern - im Zeitraum der Beitragszahlung - noch besteht. Aus dem gleichen Grund fehlt es an einer substantiierten Darlegung, dass die vom Kläger als tragende Rechtssätze einander gegenübergestellten Textpassagen der beiden Entscheidungen miteinander nicht vereinbar sind und sich damit widersprechen.
112. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend gemacht, so muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
12Der Kläger wirft auf Seite 11 seiner Beschwerdebegründung die Frage auf,
"inwieweit unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V rechtlich gleichgestellt werden können."
13Der Kläger legt bereits die Klärungsfähigkeit dieser Frage - ihre Qualität als hinreichend prüffähige Rechtsfrage unterstellt - nicht in der gebotenen Weise dar. Die Frage hat zur Prämisse, das BVerfG habe in seinem Beschluss vom für die Zuordnung zur betrieblichen Altersversorgung oder privaten Eigenvorsorge einzig nach der Versicherungsnehmereigenschaft differenziert. Wie bereits erörtert, mangelt es aber schon für die Annahme einer solchen Aussage des BVerfG an substantiierten Ausführungen des Klägers. Er legt auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dar. Der bloße Hinweis darauf, dass eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch nicht vorliege, reicht insoweit nicht aus, ebenso wenig, dass das "26 Jahre alte Urteil des BSG aus dem Jahr 1988" im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG "einer erneuten Prüfung unterzogen" werden müsse.
143. Nach alledem wendet sich der Kläger im Kern nur gegen die materiell-rechtliche Bewertung seines individuellen Sachverhalts durch die Vorinstanz. Das wird insbesondere auch darin deutlich, dass er die Lotsenbrüderschaft nicht als "Arbeitgeber der einzelnen Lotsen" ansieht, eine Versorgungszusage für nicht gegeben hält und einwendet, die Lotsenbrüderschaft habe nicht als Versicherungsnehmer angesehen werden dürfen (S 8 ff der Beschwerdebegründung). Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
154. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
165. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAF-05055