Instanzenzug:
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf insgesamt 19.868,31 € festgesetzt, weil alle Klageanträge auf das nämliche Ziel gerichtet seien. Die vom Senat vorzunehmende eigene Überprüfung der Richtigkeit dieser Festsetzung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin hat die Freigabe eines Betrages von 19.868,31 € erreichen wollen, welcher beim Amtsgericht Baden-Baden hinterlegt worden ist.
2In ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin allerdings vor, der Antrag zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung habe nicht nur für den Betrag von 19.868,31 € Bedeutung, sondern auch für einen weiteren Betrag von 53.516,53 €, der ebenfalls hinterlegt worden sei. Dieser Betrag ergebe sich auf der vom Landgericht beigezogenen Zwangsvollstreckungsakte AG Baden-Baden 12 K 96/10, die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils erwähnt sei; das Berufungsurteil nehme auf das landgerichtliche Urteil Bezug.
3Dieser Vortrag rechtfertigt keine höhere Festsetzung des Streitwerts. Die Klägerin hat sich auf die genannte Zwangsvollstreckungsakte, insbesondere auf den Teilungsplan bezogen. Sie hat jedoch nicht erkennen lassen, dass sie mehr als den Betrag von 19.868,31 € für sich beansprucht. Jedenfalls weist die Nichtzulassungsbeschwerde keinen entsprechenden Vortrag aus den Tatsacheninstanzen nach. Auf der von ihr genannten Seite 21 der Akte (Seite 4 der Klage) heißt es gerade, die Klägerin habe der Auszahlung des Betrages von 19.868,31 € an die Beklagten widersprochen. Akten, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, werden nicht insgesamt zu Parteivortrag, sondern nur insoweit, als sie einen von der Partei wenigstens in groben Zügen umschriebenen Sachverhalt betreffen (vgl. , MDR 2014, 1168 Rn. 15 mwN; vom - V ZR 90/13, NJW 2015, 1238 Rn. 15).
4Neuer Vortrag im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zu einer Abänderung des vom Berufungsgericht auf der Grundlage des bis dahin gehaltenen Vortrags zutreffend festgesetzten Wertes (vgl. dazu , NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom - I ZR 176/13, Rn. 6 mwN).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAF-05009