Grunderwerbsteuer: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- Umstrukturierungen im Konzern
Leitsatz
Ein herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG liegt vor, wenn von ihm ein oder mehrere Gesellschaften i. S. des § 6a
GrEStG abhängig sind. Was herrschend ist, bestimmt sich in Wechselwirkung dazu, was abhängig ist.
Dass der Gesetzgeber bei der Zielrichtung des § 6a GrEStG, "Umstrukturierungen im Konzern" zu erleichtern, die Vorstellung
hatte, nur die Umstrukturierungen zu begünstigen, bei denen das im Konzern herrschende Unternehmen zugleich Unternehmer i. S.
des § 2 Abs. 1 UStG ist, lässt sich weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung entnehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 58 Nr. 1 DStRE 2016 S. 187 Nr. 3 EFG 2015 S. 1739 Nr. 20 Ubg 2016 S. 107 Nr. 2 DAAAF-04900
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 09.07.2014 - 7 K 135/12
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