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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 135/12 EFG 2015 S. 1739 Nr. 20

Gesetze: AktG § 15, AktG § 18, AO § 164, AO § 165, EStG § 4h, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, GrEStG § 1 Abs. 3, GrEStG § 1 Abs. 4, GrEStG § 17, GrEStG § 6a, GrEStG § 8, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1, KStG § 8a, UmwG § 1, UmwG § 2, UStG § 2, UStG § 19

Grunderwerbsteuer: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Umstrukturierungen im Konzern

Leitsatz

  1. Ein herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG liegt vor, wenn von ihm ein oder mehrere Gesellschaften i. S. des § 6a GrEStG abhängig sind. Was herrschend ist, bestimmt sich in Wechselwirkung dazu, was abhängig ist.

  2. Dass der Gesetzgeber bei der Zielrichtung des § 6a GrEStG, "Umstrukturierungen im Konzern" zu erleichtern, die Vorstellung hatte, nur die Umstrukturierungen zu begünstigen, bei denen das im Konzern herrschende Unternehmen zugleich Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG ist, lässt sich weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung entnehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 58 Nr. 1
DStRE 2016 S. 187 Nr. 3
EFG 2015 S. 1739 Nr. 20
Ubg 2016 S. 107 Nr. 2
DAAAF-04900

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 09.07.2014 - 7 K 135/12

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