Gewerblicher Grundstückshandel durch ein einziges Objekt trotz langjähriger Nichtrealisierung der geplanten Bebauung
Angabe privater Vermietungseinkünfte in der Steuererklärung trotz Zurückweisung des Bauantrags durch die zuständige Behörde
Leitsatz
1. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten zu bejahen sein, wenn aufgrund
objektiver Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb
kurzer Zeit zu verkaufen. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn ein Steuerpflichtiger ein Grundstück nur mit bedingter Veräußerungsabsicht
erwirbt oder bebaut.
2. Für eine von Anfang an bestehende unbedingte Veräußerungsabsicht und für einen gewerblichen Grundstückshandel hinsichtlich
eines auch nach vielen Jahren noch nicht realisierten Bauprojekts spricht es trotz der Zurückweisung eines Bauantrags und
trotz unzutreffender Erklärung privater Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung, wenn ein in der Bauplanung
tätiger und somit branchenkundiger Steuerpflichtiger bereits vor Abschluss des Kaufvertrags über ein unbebautes Grundstück
einen Bauantrag zur Errichtung eines Büro- und Boardinghauses mit 60 Zimmern bei der zuständigen Behörde gestellt, sich nachweislich
und nachhaltig sofort nach Abschluss des Kaufvertrags und vor Bebauung des Objekts um den Verkauf des erst noch zu errichtenden
Objekts bemüht, den Grundstückskaufpreis zunächst nur durch Erhöhung seiner Kreditlinie finanziert hat, die Bezahlung der
Erstellung des Rohbaus Zug um Zug gegen Zahlungen des Erwerbers erfolgen sollte und wenn die beantragte Baugenehmigung nur
wegen der noch fehlenden Nachreichung kostenintensiver Unterlagen (zur Statik, ein Brandschutzgutachten) nicht erteilt worden
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAF-04859
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.12.2014 - 13 K 3148/11
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