§ 10 Erstattung sonstiger Kosten [1]
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
(2) 1Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. 2Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.
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IAAAF-04797
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2250) mit Wirkung v. .