BGH Beschluss v. - 4 StR 225/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Mitangeklagten B. G. an den Nebenkläger 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem zu bezahlen und festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit der Mitangeklagten B. G. dem Nebenkläger für sämtliche materiellen Schäden haftet, welche diesem aus der Tat vom erwachsen, soweit diese nach Antragstellung entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherungsträger übergegangen sind. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

2Der auf § 291 BGB gestützte Zinsausspruch war aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom angeführten Gründen abzuändern. Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen unter Berufung auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs (vgl. , NJW 2015, 1252) von einer Entscheidung über die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden abgesehen hat, war dies im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. , Rn. 4 zitiert nach [...]).

3Die weiter gehende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Fundstelle(n):
TAAAF-04361