BGH Beschluss v. - 1 StR 322/15

Instanzenzug:

Gründe

11. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

22. Die Revision des Angeklagten B. hat den aus der Beschlussformel erkennbaren geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

3Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in zwei Fällen hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem weiteren Fall hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, in einem weiteren Fall hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. führt allein für eine (Tat vom 19. März 2014) der vier verurteilten Taten zu einer Schuldspruchänderung und erweist sich im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen als unbegründet.

4Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte am 19. März 2014 1.591,2 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 13 % THC nach Deutschland ein, wobei von dieser Menge 216,7 Gramm für den Eigenverbrauch und die Restmenge von 1.374,5 Gramm für den Weiterverkauf bestimmt war. Danach hat sich der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann indes nicht bestehen bleiben, weil der Besitz als Auffangtatbestand gegenüber der vollendeten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 328/10; vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, StV 2010, 131 und vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121 jeweils mwN; vgl. auch ).

5Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte; denn er hat bei seinen Strafzumessungserwägungen dem Angeklagten nicht angelastet, er habe durch seine Tat mehrere Gesetze verletzt.

6Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

Fundstelle(n):
CAAAF-04358