1) Im Wege des sog. Haushaltsscheckverfahrens gemäß § 28a Abs. 9, 7 und § 8 SGB IV ergangene Bescheide über Lohnsteuer sind
Steueranmeldungen i.S.v. § 168 AO und damit gemäß § 164 Abs. 2 AO innerhalb der Festsetzungsfrist änderbar.
2) Für Zahlungen eines gemeinnützigen Vereins, der eine offene Ganztagsschule betreibt, an Aushilfskräfte zur Erteilung von
Unterricht und Betreuungsmaßnahmen, kann der Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 2086 Nr. 23 RAAAF-04006
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