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FG Münster Urteil v. - 3 K 1309/12 Erb

Gesetze: ErbStG § 13a Abs 2, ErbStG § 13a Abs 4 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2, ErbStG § 13a Abs 1 Nr 2

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

Leitsatz

1) Die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG ist bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchvorbehalt nicht zu gewähren, wenn die Stimmrechte aus dem Anteil weiterhin dem Nießbraucher zustehen, weil der Erwerber dann mangels Mitunternehmerinitiative keinen Mitunternehmeranteil i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erhalten hat.

2) Der Gegenstand einer nach § 13a ErbStG begünstigten Anteilsschenkung muss zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein Mitunternehmeranteil sein. Ein tatsächlich abweichendes Verhalten der Vertragsparteien hinsichtlich der vertraglichen Regelung zur Stimmrechtsausübung ist daher für die Frage der Mitunternehmerstellung zum o.g. Zeitpunkt unerheblich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAF-03997

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Urteil v. 04.07.2013 - 3 K 1309/12 Erb

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