1) Die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG ist bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchvorbehalt nicht zu gewähren,
wenn die Stimmrechte aus dem Anteil weiterhin dem Nießbraucher zustehen, weil der Erwerber dann mangels Mitunternehmerinitiative
keinen Mitunternehmeranteil i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erhalten hat.
2) Der Gegenstand einer nach § 13a ErbStG begünstigten Anteilsschenkung muss zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein
Mitunternehmeranteil sein. Ein tatsächlich abweichendes Verhalten der Vertragsparteien hinsichtlich der vertraglichen Regelung
zur Stimmrechtsausübung ist daher für die Frage der Mitunternehmerstellung zum o.g. Zeitpunkt unerheblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAF-03997
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FG Münster, Urteil v. 04.07.2013 - 3 K 1309/12 Erb
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