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FG Köln Urteil v. - 2 K 3712/10 EFG 2015 S. 2088 Nr. 23

Gesetze: EStG § 44 Abs 1EStG § 44aEStG § 44b Abs 3 Satz 1EStG § 20 Abs 1 Nr 1 Satz 2EStG § 36 Abs 2 Nr 2EStG § 50d Abs 1 Sätze 2, 3, 7, 8 EStG § 52 Abs 59aKStG § 31 Abs 1 Satz 1DBA-Niederlande Art 22 OECD-MA Art 25 Abs 2 Satz 2 AO§ 110 AO§ 155 Abs 1 Satz 3 AO§ 169 Abs 2 Nr 2 AO§ 170 Abs 1 AOAO § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1AO § 171 Abs 3AO § 175 a Abs 1 Satz 2EStG § 43b

Erstattung von Kapitalertragsteuer

Fristenregelung des § 175a AO, Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG, Fristberechnung nach § 50d Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStG, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1) Die Fristenregelung des § 175a AO ist nur anzuwenden auf Steuerbescheide, die Gegenstand des Verständigungsverfahrens waren.

2) Die Frist nach § 50d Abs. 1 Sätze 7, 8 EStG stellt eine Antragsfrist und zugleich auch eine spezielle Festsetzungsfrist dar. Gegen diese Fristenregelung bestehen keine europarechtlichen Bedenken.

3) Fallen der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuervergütung und der Ablauf der Festsetzungsfrist zeitlich zusammen und wird ein Vergütungsantrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht gewährt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 2088 Nr. 23
StBW 2015 S. 852 Nr. 22
HAAAF-03996

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FG Köln, Urteil v. 06.05.2015 - 2 K 3712/10

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