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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 181/13 EFG 2015 S. 1888 Nr. 22

Gesetze: AO § 193 Abs. 1, AO § 126 Abs. 1 Nr. 2, AO § 126 Abs. 2, AO § 173 Abs. 2, FGO § 102 S. 2, BpO § 3

Begründung einer Prüfungsanordnung

Durchführung einer Außenprüfung bei Festsetzungsverjährung

Durchführung einer Zweitprüfung

Leitsatz

1. Eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung bedarf regelmäßig keiner besonderen Begründung. Es genügt der Hinweis auf diese Vorschrift.

2. Der Mangel einer unzureichenden oder fehlenden Begründung kann gem. § 126 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 AO und § 102 S. 2 FGO bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens vollständig geheilt werden.

3. Die Durchführung einer Außenprüfung ist zulässig, wenn der Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Besteuerungszeiträume, die Gegenstand der Außenprüfung sein sollen, nicht „auf der Hand liegt” und die Außenprüfung zur Klärung des Verjährungseintritts beitragen kann.

4. Einer Zweitprüfung steht § 173 Abs. 2 AO nur dann entgegen, wenn es „auf der Hand liegt”, dass es zu keiner Steuerhinterziehung gekommen ist.

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 259 Nr. 9
EFG 2015 S. 1888 Nr. 22
PStR 2016 S. 7 Nr. 1
SAAAF-03988

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.12.2014 - 4 K 181/13

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