Änderung bestandskräftiger Einkommensteuer-Bescheide;
Negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Leitsatz
Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO setzt voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt
in mehreren Steuerbescheiden zu Ungunsten eines oder mehrerer Stpfl. berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte
berücksichtigt werden dürfen.
Ist ein bestimmter Sachverhalt, nämlich ein Auflösungsfall nach § 17 EStG, gerade nicht mehrfach berücksichtigt worden, ist
der Tatbestand des § 1774 Abs. 1 AO nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 AO sind ebenfalls nicht gegeben, weil es voraussetzt, dass ein bestimmter Sachverhalt
– hier der Auflösungsfall nach § 17 EStG – in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt wurde, dass
er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen ist und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, scheidet eine Änderung nach § 174 AO aus.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 876 Nr. 11 AAAAF-03981
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 15.01.2015 - 14 K 288/13
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