2) Sind "Sonstige Rückstellungen" in den eingereichten Bilanzen und Erläuterungen zur Steuererklärung nicht gesondert aufgegliedert
und stellt sich nachträglich heraus, dass hierunter auch neu gebildete Rückstellungen wegen öffentlichrechtlicher Verpflichtung
für Entsorgungskosten bei Energiesparlampen sind, die der Höhe nach unzutreffend gebildet wurden, können die betreffenden
Steuerbescheide wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 3055 Nr. 50 DB 2015 S. 11 Nr. 38 DStZ 2015 S. 806 Nr. 21 EFG 2015 S. 1965 Nr. 22 GStB 2016 S. 19 Nr. 1 KÖSDI 2015 S. 19501 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2015 S. 2994 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2015 S. 937 FAAAF-03975
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 18.08.2015 - 10 K 3410/13 K,G
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