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FG Münster Urteil v. - 10 K 3410/13 K,G EFG 2015 S. 1965 Nr. 22

Gesetze: EStG § 6 Abs 1 Nr 3a, AO § 173 Abs 1 Nr 1, HGB § 249 Abs 1 Satz 1, EStG § 5 Abs 1 Satz 1

Rückstellung/Neue Tatsachen

Entsorgungskosten bei Energiesparlampen

Leitsatz

1) Ein Elektronikhändler darf für die Entsorgung von Energiesparlampen eine Rückstellung bilden, soweit eine Entsorgungspflicht nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) besteht und soweit die in den Verkehr gebrachten Leuchtmittel der Stiftung "ear" gemeldet wurden.

2) Sind "Sonstige Rückstellungen" in den eingereichten Bilanzen und Erläuterungen zur Steuererklärung nicht gesondert aufgegliedert und stellt sich nachträglich heraus, dass hierunter auch neu gebildete Rückstellungen wegen öffentlichrechtlicher Verpflichtung für Entsorgungskosten bei Energiesparlampen sind, die der Höhe nach unzutreffend gebildet wurden, können die betreffenden Steuerbescheide wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 3055 Nr. 50
DB 2015 S. 11 Nr. 38
DStZ 2015 S. 806 Nr. 21
EFG 2015 S. 1965 Nr. 22
GStB 2016 S. 19 Nr. 1
KÖSDI 2015 S. 19501 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2015 S. 2994
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2015 S. 937
FAAAF-03975

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FG Münster, Urteil v. 18.08.2015 - 10 K 3410/13 K,G

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