BGH Beschluss v. - X ZB 8/14

Kostenansatz für Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt: Unzulässigkeit der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde; Kostenniederschlagung wegen unrichtiger Sachbehandlung - Überraschungsei

Leitsatz

Überraschungsei

1. § 11 Abs. 3 PatKostG schließt nicht nur eine Beschwerde, sondern auch eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz aus.

2. Die Frage, ob Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen sind, betrifft den Kostenansatz.

Gesetze: § 9 PatKostG, § 11 Abs 3 PatKostG

Instanzenzug: Az: 35 W (pat) 25/13 Beschluss

Gründe

1I. Der Anmelder meldete am per Telefax ein Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (Patentamt) an, das ein Überraschung sei betrifft. Das papierene Original seiner Anmeldung reichte er am beim Patentamt ein.

2Mit Einzugsermächtigung vom entrichtete er die Anmeldegebühr in Höhe von 40 €. Am gleichen Tage beantragte er, ihm 10 € von der Anmeldegebühr zu erstatten. Zur Begründung führte er aus, bei einer elektronischen Einreichung seiner Anmeldung wären gemäß dem Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz nur 30 € zu entrichten gewesen, die hierfür vom Patentamt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software unterstütze aber nur das kommerziell vertriebene Betriebssystem Windows.

3Die Gebrauchsmusterstelle beim Patentamt wies den Erstattungsantrag des Anmelders mit Beschluss vom zurück. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

4II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

5Die Statthaftigkeit ergibt sich nicht bereits aus der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht (vgl. , GRUR 2011, 1053 Rn. 5  Ethylengerüst). Vielmehr findet auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 3 des Patentkostengesetzes (PatKostG) eine Rechtsbeschwerde ebenso wie eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts nicht statt, wenn sie den Kostenansatz betrifft.

6Eine (Rechts)Beschwerde wäre nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer in Frage stellt, ob überhaupt eine Grundlage für die Erhebung der in Rede stehenden Gebühr besteht, und sich nicht nur gegen den Ansatz von Kosten wendet, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGH aaO Rn. 9).

7Im Streitfall wendet sich der Anmelder indessen allein gegen den Kostenansatz. Er hat ein Gebrauchsmuster in Papierform angemeldet; hierfür ist gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 321 100 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 40 € entstanden.

8Die Frage, ob statt dessen eine Gebühr gemäß Nr. 321 000 des Gebührenverzeichnisses in Höhe von 30 € für eine Anmeldung in elektronischer Form abzurechnen gewesen wäre oder, worauf sich die Rechtsbeschwerde bezieht, die Gebühr gemäß Nr. 321 100 für eine Einreichung in Papierform in Höhe von 10 € gemäß § 9 PatKostG wegen des Fehlens einer auf Linux-Systemen verwendbaren Software zur elektronischen Anmeldung zum Teil hätte niedergeschlagen werden müssen, gehört jeweils zum Kostenansatz. § 8 Abs. 2 PatKostG bringt ebenso wie die für die ordentliche Gerichtsbarkeit inhaltsgleiche Vorschrift des § 21 GKG und dessen Einordnung unter dem mit Kostenansatz überschriebenen 4. Abschnitt des Gerichtskostengesetzes deutlich zum Ausdruck, dass die Frage einer Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zum Kostenansatz zählt. Eine Rechts- oder weitere Beschwerde zu diesen Fragen ist damit nicht statthaft.

Meier-Beck                          Gröning                              Grabinski

                     Hoffmann                        Kober-Dehm

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAF-02516