Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
RENO Nr. 8 vom Seite 13

Pfändung von Arbeitseinkommen: Sachleistungen

geprüfter Rechtsfachwirtin Jana Gelbe-Haußen; Rostock

Neben dem monatlich im Arbeitsvertrag vereinbarten Bruttoarbeitsentgelt können die Vertragsparteien die Zahlung von Sachleistungen vereinbaren. Besonders interessant sind hier die Ersparnis von Steuern und/oder Sozialabgaben. Der Arbeitnehmer kann so mehr ausgezahlt bekommen, ohne dass dem Arbeitgeber weitere Zahlungspflichten auferlegt werden. Beide Vertragsparteien profitieren also. Im Folgenden soll dargestellt werden, wie diese Sachleistungen bei der Pfändung von Arbeitseinkommen zu berücksichtigen sind.

Allgemeines zu Sachleistungen

Das vereinbarte Arbeitsentgelt ist gem. § 107 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Neben dem Arbeitsentgelt können Sachleistungen vereinbart werden. Die Sachleistungen oder überlassenen Waren dürfen wertmäßig gem. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO insgesamt nicht mehr ausmachen als der pfändbaren Betrag aus dem Einkommen des Arbeitnehmers.

Sachleistungen sind Gegenstände (z. B. ein Auto der Firma zur privaten Nutzung – also nicht nur für den Weg zur Arbeit), die dem Arbeitnehmer überlassen werden. Sachleistungen stellen einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar. Sie können auch finanzielle Zuschüsse für bestimmte Zwecke (z. B. Kita-Gebüh...