1. Die bloße Mitteilung über den Ablauf der Aussetzung der Vollziehung nach Erlass einer Einspruchsentscheidung ist nicht
als Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung zu verstehen, sodass die Aussetzung weiderum zuerst bei der Behörde und nicht
sogliech bei Gericht hätte beantragt werden müssen.
2. Hinsichtlich des Ansatzes der Kostenmiete als vGA bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel daran, in welcher Höhe hier
ggf. eine vGA anzunehmen sein könnte. Für eine teilweise Herabsetzung der vGA bieten sich keine griffigen Anhaltspunkte.