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IWB Nr. 18 vom Seite 697

Die Ermittlung des anwendbaren Erbrechts im deutsch-britischen Erbfall

Einfluss der EU-ErbRVO, obwohl diese nicht in Großbritannien gilt

Jan-Hendrik Frank und Jan Atkinson

Das im Hinblick auf die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ anzuwendende Recht ist seit dem nach den Regeln der EU-ErbRVO zu bestimmen. Damit änderte sich auch bei deutsch-britischen Erbfällen das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht (Erbstatut). Der Beitrag erläutert, welches Recht bisher anzuwenden war und was sich mit vollständiger Anwendbarkeit der EU-ErbRVO geändert hat. Abschließend werden Handlungsempfehlungen gegeben.

I. Einführung

Bevor auf das anwendbare Recht im deutsch-britischen Erbfall eingegangen wird, soll kurz in die Besonderheiten des Rechts des Vereinigten Königreichs eingeführt werden.

1. Mehrrechtsstaat

[i]Einzelne Teile des Vereinigten Königreiches setzen teils deutlich abweichendes RechtDas Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland besteht aus den Teilrechtsgebieten England und Wales, Schottland und Nordirland; die Channel Islands, die Isle of Man und die Überseeterritorien sind kein Teil des Vereinigten Königreichs. England und Wales haben ein einheitliches Erbrecht. Das Erbrecht von Nordirland ist dem ähnlich. Das Erbrecht von Schottland unterscheidet sich hingegen deutlich.

Auch die Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Erbrechts (internationales Privatrecht oder Kollisionsrecht) si...

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