Bundesrechtlich können keine Zeiten der fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler der DDR festgestellt werden. Dies wäre nur möglich, wenn nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Entscheidung" - ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers - eine Einbeziehung in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte erfolgen müssen. Die Voraussetzungen dafür liegen aber nicht vor, denn nach Ziffer 2 des Anhangs zum Beschluss des Präsidiums des Ministerrates der DDR über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1988 konnte eine Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem lediglich durch eine Ermessensentscheidung erfolgen.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.06.2015 - L 1 RS 28/14
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