LSG Rheinland-Pfalz Beschluss v. - L 5 SO 70/15 B ER
Gesetze: SGB 12 § 82 Abs 1 S 1
Leitsatz
Leitsatz:
Anrechnung von russischen Renten bei Sozialhilfe Leistungen des russischen Rentenversicherungsträgerers für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" (sog. Invalidenrente, DEMO-Leistung, Erhöhungsbetrag zur Altersrente) sind den in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen nicht vergleichbar sind und deshalb bei der Sozialhilfe als Einkommen zu berücksichtigen.
Leistungen des russischen Rentenversicherungsträgerers für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" (sog. Invalidenrente, DEMO-Leistung, Erhöhungsbetrag zur Altersrente) sind den in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen nicht vergleichbar sind und deshalb bei der Sozialhilfe als Einkommen zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): DAAAF-01890
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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 31.08.2015 - L 5 SO 70/15 B ER