1. Von der Anrechnung als Einkommen nach § 11a Abs. 2 SGB II ausgenommen sind Zahlungen zum Ausgleich eines immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG, nicht aber Zahlungen zum Ausgleich eines materiellen Schadens nach § 15 Abs. 1 AGG.
2. Der Entschädigungscharakter einer in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Zahlung muss sich aus dem Vergleich selbst - unter Berücksichtigung des Gegenstands des arbeitsgerichtlichen Verfahrens - ergeben. Der auf diese Weise festzustellende Rechtsgrund der in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Zahlung kann nicht durch nachträgliche Ermittlungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit geändert werden.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X bzw. § 33 SGB II nicht vor, kann der übergeleitete Zahlbetrag vom Leistungsberechtigten im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend gemacht werden.
4. Im Rahmen des § 33 SGB II ist eine Zeitraumidentität der Ansprüche ausreichend.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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