BGH Beschluss v. - 1 StR 433/14

Verwerfung der Revision mit Beschluss als unbegründet: Beratungspraxis der BGH-Strafsenate

Gesetze: § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO

Instanzenzug: Az: 1 StR 433/14 Beschlussvorgehend Az: 1 StR 433/14vorgehend LG Dresden Az: 5 KLs 395 Js 2/10

Gründe

1Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen haben die Verurteilten die Anhörungsrüge erhoben.

2Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revisionen nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. dazu BVerfG, NJW 2014, 2563, 2564, NJW 2006, 136 und StraFo 2007, 463; vgl. auch EGMR, JR 2015, 95, 102 m. Anm. Allgayer JR 2015, 64).

4Der Senat hat zudem in gesetzmäßiger Weise über die Revisionen der Verurteilten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sog. "Zehn-Augen-Prinzip" besteht nicht. Vielmehr entspricht die bisherige Ausgestaltung der Beratungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem Gesetz (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2219, 2220 und NJW 2012, 2334, 2336; BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353, 354; vom - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom - 5 StR 628/13 und vom - 1 StR 640/14; Mosbacher NJW 2014, 124 ff. mwN).

5Im Übrigen ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach nur der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter von den Akten Kenntnis gehabt habe (Beschwerdebegründung S. 2), unzutreffend.

6Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. ).

Graf                             Cirener                          Radtke

              Mosbacher                       Fischer 

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 8 Nr. 39
NJW 2016 S. 343 Nr. 5
SAAAF-01820