BGH Beschluss v. - 2 StR 24/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs und wegen Verabredung eines Verbrechens (schwerer Raub oder schwere räuberische Erpressung) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Strafzumessung im Fall II 2. der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, ohne dabei erkennbar zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlich vertypter Strafmilderungsgrund im Sinne des § 49 StGB vorliegt, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 494/13; Fischer StGB, 62. Aufl., § 50 Rn. 3 f., jeweils mwN). Dies gilt auch für den nach § 30 StGB strafbaren Versuch der Beteiligung, der nach den Vorschriften über den Versuch eines Verbrechens bestraft wird (, , NStZ-RR 2015, 155, 156; vgl. auch Senat, Urteil vom - 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174, 178). Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weiteren Prüfung der Frage, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrunds gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen.

3Das Landgericht hat weder diese Prüfungsreihenfolge beachtet noch erwogen, ob das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds unter Berücksichtigung der weiteren Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls begründen kann. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Fall II 2. der Urteilsgründe. Der Senat kann ungeachtet der konkret verhängten milden Einzelstrafe von zwei Jahren nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Erörterung der Strafrahmenwahl und - gegebenenfalls - unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu einer noch milderen Einzelfreiheitsstrafe gelangt wäre.

4Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Fundstelle(n):
UAAAF-01802