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Neudefinition der Umsatzerlöse
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1. Definition der Umsatzerlöse nach BilRUG
[i]Fink/Heyd, Änderung von Umsatzdefinition und GuV-Struktur mit dem BilRUG, StuB 16/2015 S. 611 NWB NAAAE-99510 In § 277 Abs. 1 HGB n. F. sind die Umsatzerlöse nunmehr definiert als „Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“.
Somit hat sich die Definition der Umsatzerlöse von Kapitalgesellschaften und besonderen Personengesellschaften nach HGB in zwei Punkten durch das BilRUG geändert:
[i]Aufgabe des Kriteriums „typische Geschäftstätigkeit“ Die Einschränkung der Umsatzerlöse auf Umsätze aus für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Vorgängen entfällt, und die Erzeugnisse und Waren werden unter dem Begriff „Produkte“ zusammengefasst.
[i]Konzernumlagen als Umsatzerlöse Erträge aus Dienstleistungen, die innerhalb eines Konzerns erbracht werden, sind nun sämtlich in den Umsatzerlösen auszuweisen. Aus dem Verkauf von Anlagevermögen resultiert hingegen grundsätzlich weiterhin kein Umsatzerlös.
Weiterhin keine Umsatzerlöse stellen Konzernumlagen dar, die für Tätigkeiten erbracht werden, die nicht auch von anderen am Markt tätigen Unternehmen erbracht ...