Revierkommissariat ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei
Autobahnbereich als weiträumige Arbeitsstätte
Leitsatz
1. Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei ist das arbeitstäglich aufgesuchte
Revierkommissariat, dem er zugeordnet ist, wo er seinen Dienstwagen und ggf. erste Einsatzbefehle erhält und wo ihm für notwendige
Schreibarbeiten entsprechende sachliche Mittel zur Verfügung stehen.
2. Der abgegrenzte Bereich des öffentlichen Verkehrswegenetzes, in dem er regelmäßig seinen Streifendienst versieht, ist zudem
eine weiträumige Arbeitsstätte.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1796 Nr. 21 EStB 2016 S. 71 Nr. 2 CAAAF-01740
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.04.2015 - 1 K 362/14
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