BVerwG Beschluss v. - 1 WB 8/15

Verfahrenseinstellung; Kostenentscheidung; Wechsel der Truppengattung

Gesetze: § 20 Abs 3 WBO, § 3 Abs 1 SG

Tatbestand

1Der Rechtsstreit betraf den Antrag der Antragstellerin, für sie einen Truppengattungswechsel von der Nachschubtruppe zur Panzertruppe zu genehmigen.

2Die 1985 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit im Dienstgrad Oberleutnant in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes des Heeres. Ihre Dienstzeit ist gegenwärtig auf 14 Jahre mit einem Dienstzeitende am festgesetzt. Sie wurde zum .. dem ... Offizieranwärterjahrgang im Ausbildungsgang mit Studium (Pädagogik) und aufgrund des damaligen Bedarfs der Nachschubtruppe zugeordnet. Seit dem .. absolvierte sie das Studium im Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft an der Universität der Bundeswehr .... Während des Studiums wurde sie auf ihren Antrag in den Studentenjahrgang 20.. zurückgestuft. Am .. bestand sie die Bachelor-Prüfung. Das Masterstudium hat die Antragstellerin noch nicht abgeschlossen.

3Mit Schreiben vom beantragte die Antragstellerin einen Wechsel der Truppengattung von der Nachschubtruppe zur Panzertruppe und benannte dabei einen Tauschpartner. Zur Begründung erklärte sie, dass sie mit ihren beiden Kindern 15 Kilometer vom Standort M. entfernt wohne. Ihr Lebenspartner befinde sich zurzeit in der Ausbildung zum Panzergrenadierzugführer; er sei bis Ende 2015 ausbildungsbedingt an weiter entfernt liegende Standorte gebunden. Sie selbst übernehme die tägliche Fürsorge für die Kinder allein. Durch den gewünschten Truppengattungswechsel könne sie die Ausbildung in der 15 Kilometer entfernten Panzertruppenschule (Ausbildungszentrum M.) heimatnah absolvieren und weiterhin für ihre Kinder sorgen.

4Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - stellte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) im Mai 2014 nach Auswertung aller Anträge auf Truppengattungswechsel des Studentenjahrgangs 20.. fest, dass der Bedarf in der Panzertruppe zu 113 % gedeckt war. In der Nachschubtruppe bestand eine Bedarfsdeckung von etwa 83 %; der Bedarf in der Panzergrenadiertruppe war zu etwa 94 % gedeckt. Die Antragstellerin wurde im Hinblick auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Bereich des Standorts M. unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation der Panzergrenadiertruppe zugeordnet, weil die weitere Ausbildung zum Offizier des Truppendienstes in den Truppengattungen Panzertruppe und Panzergrenadiertruppe schwerpunktmäßig am Ausbildungszentrum M. stattfindet und dort zudem für beide Truppengattungen geeignete Dienstposten auf der Ebene der Besoldungsgruppe A 9/A 10 zur Verfügung stehen.

5Mit dem angefochtenen Bescheid vom teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Antragstellerin mit, dass sie der Panzergrenadiertruppe neu zugeordnet werde. Dem Antrag auf Wechsel der Truppengattung zur Panzertruppe könne nicht entsprochen werden.

6Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom "Widerspruch" ein, mit dem sie geltend machte, dass ihre Zuordnung zur Panzergrenadiertruppe nur eine kurzfristige Lösung sei, um Familie und Dienst zu vereinbaren. Langfristig resultiere aus dieser Neuzuordnung vor dem Hintergrund der aktuellen Dienstpostenstruktur der Panzergrenadiertruppe eine unverhältnismäßige Behinderung ihres beruflichen Aufstiegs. Sie wünsche daher weiterhin einen Wechsel in die Panzertruppe.

7Unter dem und erneut unter dem legte die Antragstellerin Untätigkeitsbeschwerde ein.

8Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom mit, dass der Rechtsbehelf vom als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werde; der von ihr angestrebte Truppengattungswechsel stelle aber keine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar. Der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes werde dadurch genügt, dass sie die Möglichkeit habe, gegen eine zukünftige konkrete Verwendungsentscheidung eine Wehrbeschwerde einzulegen. In diesem Rahmen könne gegebenenfalls auch überprüft werden, ob die Zuordnung zu einer bestimmten Truppengattung, soweit dies bei der Verwendungsentscheidung eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt habe, rechtmäßig war. In der Sache wies das Bundesministerium der Verteidigung darauf hin, dass die Panzertruppe unverändert zu 113 % befüllt sei. Deshalb liege eine weitere Bedarfsüberdeckung nicht im dienstlichen Interesse. In der Panzergrenadiertruppe sei die Bedarfsdeckung hingegen mittlerweile von 93,8 % auf 88,8 % gesunken. Diese Unterdeckung stehe der Zuordnung der Antragstellerin zur Panzertruppe ebenfalls entgegen. Mit der Zuordnung zur Panzergrenadiertruppe sei aber - trotz eines relativ höheren Bedarfs in der Nachschubtruppe - der persönlichen Situation der Antragstellerin Rechnung getragen worden.

9Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom beantragte die Antragstellerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

10Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens hat die Antragstellerin insbesondere vorgetragen:

Sie beanstande in erster Linie, dass die mit ihrem Antrag auf Wechsel zur Panzertruppe verbundene Angabe eines adäquaten Tauschpartners bei der Entscheidung keine Beachtung gefunden habe. Der Bundesrepublik Deutschland entstehe kein Nachteil, weil lediglich zwei Personen eine Rochade durchzuführen hätten.

11Die Antragstellerin hat beantragt, das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, sie auf ihren Antrag vom auf Truppengattungswechsel unter Aufhebung der Zuordnung zur Panzergrenadiertruppe der Panzertruppe zuzuordnen, hilfsweise, unter Aufhebung ihrer Zuordnung zur Panzergrenadiertruppe über den Antrag vom auf Truppengattungswechsel von der Nachschubtruppe zur Panzertruppe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

12Das Bundesministerium der Verteidigung hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

13Es hat die Bedarfslage in den drei betroffenen Truppengattungen im Einzelnen dargestellt, aber an seiner Auffassung festgehalten, dass der Wechsel der Truppengattung nicht Gegenstand einer wehrdienstgerichtlichen Anfechtung sein könne.

14Mit Schriftsatz vom hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mitgeteilt, dass die Antragstellerin zum wunschgemäß in die Truppengattung Panzertruppe umgeplant worden sei; es hat dazu die Versetzungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement vom vorgelegt. Anlass dafür sei gewesen, dass für den Ausbildungsgang der Panzertruppe im Offizierlehrgang ... (2016) nunmehr eine Deckung von 116 % und für die Panzergrenadiertruppe eine Deckung von 132 % hinsichtlich des prognostizierten Bedarfs der Truppengattungen für das Jahr 2017 bestehe. Die Umplanung sei nicht aufgrund des Rechtsbehelfs der Antragstellerin erfolgt, sondern in Reaktion auf die erst am festgestellten Änderungen der aktuellen Bedarfslage in den drei betroffenen Truppengattungen. Vor diesem Hintergrund werde die Erledigung der Hauptsache erklärt.

15Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt.

16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 1327/14 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Gründe

17Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 4.08 - m.w.N. und vom - 1 WB 43.13 -).

18Billigem Ermessen entspricht es, die der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen.

19Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WDS-VR 3.10 -, vom - 1 WB 21.11 -, vom - 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 17 - und vom - 1 WB 43.13 -) in der Regel die notwendigen Aufwendungen (vollständig) dem Bund aufzuerlegen, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgegeben hat. Resultiert dieses Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers zu belasten (stRspr, vgl. z.B. 1 WB 60.13 - juris Rn. 13).

20Diese Voraussetzung liegt im Fall der Antragstellerin nicht vor. Der nunmehr für die Antragstellerin zum verfügte Wechsel der Truppengattung von der Panzergrenadiertruppe zur Panzertruppe stellt sich nicht als Ausdruck einer - bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage - revidierten Rechtsauffassung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) dar, sondern ist eine Reaktion auf eine neue Sachlage, nämlich auf die aktuell geänderte Bedarfslage in der Panzergrenadiertruppe. Dies hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - in seinem Schreiben vom hervorgehoben und dazu vorgetragen, dass sich der Deckungsgrad in der Panzergrenadiertruppe, in der sich die Antragstellerin aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement vom bis zum befand, von lediglich 88,8 % (festgestellt im Januar 2015) inzwischen auf 132 % hinsichtlich des prognostizierten Bedarfs dieser Truppengattung für das Jahr 2017 erhöht hat. Angesichts dieser aktuell veränderten Bedarfslage in der von der Antragstellerin innegehabten Truppengattung hat das Bundesamt für das Personalmanagement dem Truppengattungswechselantrag der Antragstellerin hinsichtlich der Panzertruppe stattgeben können.

21Ohne Erledigung des Rechtsstreits durch diese geänderte Bedarfslage wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos geblieben.

22Der Senat kann dabei offenlassen, ob der von der Antragstellerin angestrebte Wechsel der Truppengattung - ähnlich wie der Wechsel der Teilstreitkraft oder des Uniformträgerbereichs (vgl. dazu 1 WB 46.07 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 3 Rn. 17, 18) - eine anfechtbare dienstliche Maßnahme darstellt, die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zum Gegenstand eines wehrdienstgerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann.

23Selbst wenn dies zu bejahen wäre, hätte die Antragstellerin ohne die Veränderung der Bedarfslage im Juni 2015 keinen Anspruch auf den begehrten Truppengattungswechsel gehabt.

24Ein Soldat bzw. eine Soldatin hat im Rahmen des § 3 Abs. 1 SG keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, auch nicht in einer bestimmten Truppengattung. Die von dem zuständigen militärischen Vorgesetzten bzw. der zuständigen personalbearbeitenden Stelle zu treffende Verwendungsentscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die ihrerseits durch Festlegungen vorgeprägt ist, die auf der Organisationshoheit des Bundesministeriums der Verteidigung (bzw. der von ihm beauftragten Stelle) beruhen. Dazu gehört der Bedarf in den einzelnen Verwendungsbereichen, Truppengattungen und Laufbahnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar (vgl. - auch zum Folgenden - z.B. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 26 m.w.N. und vom - 1 WB 19.14 - juris Rn. 32). Die Bedarfsermittlung dient der Verwirklichung planerischer Vorstellungen; sie ist eine von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen geprägte organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesministerium der Verteidigung die erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der Bundeswehr realisieren will. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle der dazu berufenen Organe zu setzen. Die Bedarfsfeststellung ist als Ausübung der Organisationsgewalt den jeweiligen Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren in den einzelnen Verwendungsbereichen und Truppengattungen vorgelagert und berührt noch nicht geschützte subjektive Rechte eines Soldaten.

25Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bedarfslage, wie sie sich vor der Erledigung des Rechtsstreits darstellte, substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Das ergibt sich im Einzelnen aus dem Schreiben vom und aus der Vorlage an den Senat vom . Wegen der bis zur Feststellung des aktuellen Bedarfs im Juni 2015 zugrunde zu legenden erheblichen Unterdeckung der Panzergrenadiertruppe (88,8 % Deckungsgrad) war es nicht ermessensfehlerhaft, die Antragstellerin unter fürsorglicher Berücksichtigung ihrer familiären Belange der Panzergrenadiertruppe zuzuordnen und ihren Wechsel in die Panzertruppe, die einen Deckungsgrad von 113 % aufwies, abzulehnen.

26Das von der Antragstellerin thematisierte Angebot eines Tauschpartners führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Insoweit hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - im Schriftsatz vom im Einzelnen erläutert, dass die Hörsäle der ... Inspektion beim Ausbildungszentrum M. für jeweils 20 Lehrgangsteilnehmer ausgeplant seien. Im Hörsaal für die Panzertruppe seien bereits 22 Lehrgangsteilnehmer eingeplant. Damit sind insbesondere in der von der Antragstellerin angestrebten Truppengattung die Hörsäle durch das Bundesamt für das Personalmanagement bereits überplant gewesen. Weitere Teilnehmer konnten aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen werden. Dieser Umstand rechtfertigte es, den von der Antragstellerin angebotenen Tausch nicht zu akzeptieren.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:030815B1WB8.15.0

Fundstelle(n):
UAAAF-01585