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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10266/13

Gesetze: EStG § 89 Abs. 1 S. 1, EStG § 89 Abs. 1a, EStG § 90 Abs. 2, EStG § 90 Abs. 4 S. 1, EStG § 90 Abs. 4 S. 2, EStG § 92, AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 3

Kein Anspruch auf förmliche Festsetzung der vollständigen Altersvorsorgezulage bei Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 90 Abs. 4 S. 2 EStG

keine Wiedereinsetzung bei Missachtung in der Bescheinigung nach § 92 EStG enthaltener Hinweise

Leitsatz

1. § 90 Abs. 4 S. 1 EStG sieht eine förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten vor, sofern er mit dem Ergebnis der nicht förmlichen (bescheidlosen) Gewährung der Altersvorsorge nach § 90 Abs. 2 EStG nicht einverstanden ist.

2. Die vom Altersvorsorgezulageberechtigten seinem Anbieter erteilte Dauerzulageantragsbevollmächtigung (§ 89 Abs. 1a EStG) enthält nicht zugleich auch einen Antrag auf förmliche Festsetzung der Zulage i. S. d. § 90 Abs. 4 EStG. Wurde dem Steuerpflichtigen daher ohne förmlichen Zulagebescheid nur die Grund-, nicht aber die Kinderzulage gutgeschrieben, so hat er keinen Anspruch auf die Kinderzulage mehr, wenn er nicht gem. § 90 Abs. 4 S. 2 EStG innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung i. S. d. § 92 EStG die förmliche Festsetzung der vollständigen Zulage beantragt hat.

3. Insoweit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die in der Bescheinigung enthaltene Belehrung übersehen hat, dass Einwendungen gegen die Zulagenhöhe binnen eines Jahres schriftlich an den Anbieter zu richten seien.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAF-01426

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.12.2014 - 10 K 10266/13

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