Kein Anspruch auf förmliche Festsetzung der vollständigen Altersvorsorgezulage bei Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 90
Abs. 4 S. 2 EStG
keine Wiedereinsetzung bei Missachtung in der Bescheinigung nach § 92 EStG enthaltener Hinweise
Leitsatz
1. § 90 Abs. 4 S. 1 EStG sieht eine förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten
vor, sofern er mit dem Ergebnis der nicht förmlichen (bescheidlosen) Gewährung der Altersvorsorge nach § 90 Abs. 2 EStG nicht
einverstanden ist.
2. Die vom Altersvorsorgezulageberechtigten seinem Anbieter erteilte Dauerzulageantragsbevollmächtigung (§ 89 Abs. 1a EStG)
enthält nicht zugleich auch einen Antrag auf förmliche Festsetzung der Zulage i. S. d. § 90 Abs. 4 EStG. Wurde dem Steuerpflichtigen
daher ohne förmlichen Zulagebescheid nur die Grund-, nicht aber die Kinderzulage gutgeschrieben, so hat er keinen Anspruch
auf die Kinderzulage mehr, wenn er nicht gem. § 90 Abs. 4 S. 2 EStG innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung i.
S. d. § 92 EStG die förmliche Festsetzung der vollständigen Zulage beantragt hat.
3. Insoweit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die in der Bescheinigung
enthaltene Belehrung übersehen hat, dass Einwendungen gegen die Zulagenhöhe binnen eines Jahres schriftlich an den Anbieter
zu richten seien.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAF-01426
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.12.2014 - 10 K 10266/13
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