Kindergeldanspruch für volljähriges Kind, das sich nur wegen des Kindergeldanspruchs als arbeitssuchend meldet, tatsächlich
aber nicnt vermittelt werden will
Leitsatz
1. Für die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG und die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Meldung
als arbeitssuchend” genügt es, wenn ein erwerbsfähiges Kind allein für den Zweck des Erhalts von Kindergeld seine Beschäftigungslosigkeit
im mehrmomatigen Übergangszeitraum zwischen der Beendigung der Berufsausbildung und dem Beginn einer Erwerbstätigkeit im erlernten
Beruf der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigt, sich aber der Arbeitsvermittlung wegen der schon sicher zugesagten Arbeitsstelle
ausdrücklich nicht zur Verfügung stellt, und wenn deswegen die Agentur für Arbeit eine Registrierung als arbeitssuchend ablehnt.
2. Der Tatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG ist bereits dann erfüllt, wenn ein noch nicht 21 Jahre altes Kind nicht
in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Arbeitsagentur im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Die übrigen
Merkmale der Arbeitslosigkeit i. S. d. § 119 Abs. 1 SGB III, wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, brauchen nicht mehr nachgewiesen
zu werden. Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAF-01423
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.08.2014 - 10 K 10159/10
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