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Ertrag des Versicherungsmaklers bei Split in Abschluss- und Jahrescourtage
I. Sachverhalt
Die V AG ist als Versicherungsmakler i. S. von §§ 93 ff. HGB i. V. mit § 59 Abs. 3 VVG tätig, d. h. sie übernimmt für ihre Kunden (Privatpersonen) die Vermittlung von Versicherungsverträgen, jedoch anders als der Versicherungsvermittler nach § 92 HGB ohne von einem Versicherer damit betraut zu sein. Die Vergütung (Courtage) erhält die V gleichwohl von den Versicherungen, bisher als Abschlussprovision von 40 ‰ der Beitragssummen.
Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) hat jedoch (im Interesse einer Erhöhung der Rückkaufswerte) mit Wirkung ab 2015 zu einer Reduzierung es Höchstzillmersatzes von 40 ‰ auf 25 ‰ der Beitragssumme geführt. Darüber hinausgehende Abschlusskosten dürfen nicht mehr aus den Beitragsprämien der ersten fünf Jahre entnommen werden, sie müssen auf einen längeren Zeitraum (ab dem sechsten Jahr) verteilt werden. Im Hinblick auf die neue Gesetzeslage haben die Versicherungsgesellschaften ihre Courtagevereinbarungen angepasst. Die neuen Verträge sehen nun weiterhin einen Gesamtcourtagesatz i. H. von 40 ‰ vor, dies jedoch aufgeteilt:
25 ‰ als Abschlusscourtage mit rechtswirksamem Zustandekommen des jeweiligen Versicherungsve...