Instanzenzug:
Gründe
1Die nach § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieser Verpflichtung ist der Senat nachgekommen. Er hat in der Beratung am 12. Februar 2015 den von der Anhörungsrüge umfassten Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sich aus ihm die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Ausführungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat seinen die Beschwerde verwerfenden Beschluss begründet. Insbesondere hat der Senat seiner Entscheidung auch den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, das Berufungsgericht habe in der Verhandlung geäußert, eine endgültige Entscheidung bedürfe weiterer Aufklärung des Sachverhalts, doch hat der Senat aus diesem zur Kenntnis genommenen Vortrag rechtlich andere Schlüsse gezogen als der Kläger, indem er diesen darauf verwiesen hat, er habe dennoch mit einer Endentscheidung rechnen müssen, nachdem das Berufungsgericht einen "Termin zur Verkündung einer Entscheidung" anberaumt hat. Es mag sein, dass das Berufungsgericht nicht ohne Erteilung eines weiteren Hinweises von seiner einmal geäußerten Rechtsansicht hätte abweichen dürfen (vgl. , BPatGE 52, 296; vom 3. Juli 2014 - IX ZR 285/13, ZInsO 2014, 1679 Rn. 7). Das ändert aber nichts daran, dass es am 22. Juni 2006 ein wirksames Urteil verkündet hat, das der Kläger nicht innerhalb der Fristen des § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO angefochten hat.
2Der Senat hat auch den Vortrag des Klägers zu den erfolglosen Sachstandsanfragen des Beklagtenvertreters zur Kenntnis genommen. Der Kläger stellt in der Anhörungsrüge aber nicht in Abrede, dass er selbst sich erstmals am 3. April 2009 darum gekümmert hat, den Inhalt der am 22. Juni 2006 verkündeten Entscheidung in Erfahrung zu bringen, mithin fast drei Jahre nach dem Verkündungstermin. Weiter hat der Senat seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers zu seinen weiteren erfolglosen Akteneinsichtsersuchen und Sachstandsanfragen zugrunde gelegt. Er hat nur auch hier andere Schlüsse aus diesem Sachverhalt gezogen als der Kläger. Dieser ist nämlich nicht innerhalb der Fristen des § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO tätig geworden. Weder hat er beim Richter oder der Geschäftsstelle angerufen, um den Inhalt der Entscheidung zu ermitteln, noch hat er das Gericht aufgesucht und Akteneinsicht genommen noch das Rechtsmittel in Unkenntnis der eingelegten Entscheidung eingelegt. Auch die einfache Bitte um Überlassung der verkündeten Entscheidung innerhalb der genannten Fristen hätte ihm gegebenenfalls die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO eröffnet. Damit hat er nicht alles Zumutbare unternommen, um den Inhalt der verkündeten Entscheidung in Erfahrung zu bringen, weswegen auch sein Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutz nicht verletzt ist.
Fundstelle(n):
KAAAF-01023