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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 3756/14 Kg EFG 2015 S. 1380 Nr. 16

Gesetze: EStG § 77, FGO § 44 Abs. 1, FGO § 45 Abs. 1 Satz 1, FGO § 137 Satz 2, AO § 118, AO§ 347, AO § 348 Nr. 1

Zulässigkeit einer Klage gegen Kostenentscheidung nach § 77 EStG: Erforderlichkeit der Durchführung des Vorverfahrens – Kostentragung bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung

Leitsatz

  1. Eine unmittelbar gegen eine Kostenentscheidung der Familienkasse nach § 77 EStG gerichtete Klage ist mangels Durchführung des Vorverfahrens über den hiergegen statthaften außergerichtlichen Rechtsbehelf auch dann unzulässig, wenn die Kostenentscheidung äußerlich mit der Einspruchsentscheidung in einem Bescheid verbunden worden ist.

  2. Die Kosten einer solchen Klage sind nach § 137 Satz 2 FGO der Familienkasse aufzuerlegen, wenn die Einspruchsentscheidung eine unzutreffende einheitliche Rechtsbehelfsbelehrung des Inhalts enthält, dass gegen diese Entscheidung Klage erhoben werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1380 Nr. 16
JAAAF-00504

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Online-Dokument

Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 25.03.2015 - 15 K 3756/14 Kg

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