Aussetzung der Vollziehung: Subsidiarität der Anhörungsrüge gegenüber Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO – Berufung
auf bislang nicht geltend gemachte Umstände – Erforderlichkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs zur Antragserwiderung
Macht der Antragsteller nach der Entscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung explizit eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend, ist dies auch dann als Anhörungsrüge und nicht als Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2
FGO zu werten, wenn er sich zusätzlich auf ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachte Umstände beruft.
Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden Eilbedürftigkeit ist es nicht geboten, die Erwiderung
des Antragsgegners auf die Antragsbegründung der Gegenseite wiederum mit einer Frist zur Stellungnahme und nicht lediglich
zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 76 Nr. 3 PAAAF-00502
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 15.12.2014 - 13 V 3218/14 A (G)
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