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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 13 V 3218/14 A (G)

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 6 Satz 2, FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Aussetzung der Vollziehung: Subsidiarität der Anhörungsrüge gegenüber Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO – Berufung auf bislang nicht geltend gemachte Umstände – Erforderlichkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs zur Antragserwiderung

Leitsatz

  1. Die Anhörungsrüge i.S.d. § 133a FGO ist gegenüber dem Antrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht generell subsidiär.

  2. Macht der Antragsteller nach der Entscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung explizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, ist dies auch dann als Anhörungsrüge und nicht als Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zu werten, wenn er sich zusätzlich auf ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachte Umstände beruft.

  3. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden Eilbedürftigkeit ist es nicht geboten, die Erwiderung des Antragsgegners auf die Antragsbegründung der Gegenseite wiederum mit einer Frist zur Stellungnahme und nicht lediglich zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 76 Nr. 3
PAAAF-00502

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 15.12.2014 - 13 V 3218/14 A (G)

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